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Der nächste Winter kommt bestimmt…

Winterdienst

Rechte & Pflichten mit Tipps & Tricks vom Profi für Eigentümer und Gewerbetreibende

Wenn sich Schnee und Eis – meist unverhofft – ankündigen, bringen Sie nicht nur Freude, die Wetterlage birgt auch Gefahren für Fußgänger und Autofahrer. Grundstückseigentümer und Vermieter sollten sich frühzeitig auf die Witterungsverhältnisse einstellen, denn sie sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Erfahren Sie hier von unserem Bereichsleiter Udo Gottschling, was Sie wissen müssen, wenn der Winter kommt.
Udo-Gottschling

GSS-Bereichsleiter Udo Gottschling    

Udo Gottschling – Ihr Ansprechpartner für den Winterdienst

Wenn der Winter kommt und die Gehwege glatt werden, kümmern sich die Städte und Gemeinden um die öffentlichen Straßen und Wege – und die Eigentümer sind für die Geh- und Privatwege verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig und sonstige Zuwege an Ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Wenn sie dies nicht tun und es verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er Schadensersatz verlangen. Aber auch die Kommunen können bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen verlangen.
Daher ist für Eigentümer wichtig, sich rechtzeitig auf Eis und Schnee einzustellen und den Winterdienst einem Profi zu überlassen.

Welche Pflichten haben Hausbesitzer?

In den meisten Kommunen gilt folgende Räumpflicht: Von montags bis samstags ab 7 Uhr bis 20 Uhr müssen Eigentümer einen bis zu eineinhalb Meter breiten Streifen schaufeln, damit zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Sonn- und Feiertags muss der Bürgersteig je nach Ortslage ab 8 Uhr oder 9 Uhr passierbar sein.

 

Doch nicht nur die Breite des schneefreien Streifens auf dem Bürgersteig ist von der Satzung festgelegt. Privatwege, wie der Zugang zur Haustüre sowie die Wege zu Mülltonnen und Garage müssen etwa einen halben Meter breit von Schnee und Eis befreit sein. Dabei ist es mit einmal Schneeschippen pro Tag oft nicht getan. Der Winterdienst ist unverzüglich nach dem Entstehen von Schnee- und Eisglätte durchzuführen. Bei anhaltendem Schneefall ist mehrmals in angemessenen Zeitanständen zu räumen.

 

Ähnliche Regeln gelten auf öffentlichen Plätzen. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie beispielsweise vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden.

Kann man den Mieter in die Winterdienstpflicht nehmen?

Nur wenn der Mietvertrag dem Mieter die Pflicht zum Winterdienst überträgt und hier die Rechte und Pflichten geregelt sind, müssen Mieter ran. Auch ein Aushang im Hausflur oder das Gewohnheitsrecht, wonach der Erdgeschossmieter stets räumen und streuen muss, reicht nicht aus. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Beauftragt der Vermieter einen professionellen Winterdienst, darf er die Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist.

Welche Streumittel sind erlaubt, welche nicht?

Bei starkem Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht – räumen und streuen sind angesagt. Sand, Splitt und Asche sind erlaubt, Salz ist in den meisten Satzungen verboten. Übrigens: Wenn alles wieder abgetaut ist, muss der verstreute Splitt und Sand wieder zusammengefegt und entsorgt werden. (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 260/02).

Lassen Sie sich nicht aufs Glatteis führen, beugen Sie rechtzeitig vor!

Für größtmögliche Rechtssicherheit sorgen Eigentümer und Hausbesitzer, wenn sie einen professionellen Räumdienst beauftragen. Vor allem, wenn sie dauerhaft und zuverlässig ihre Pflichten erfüllen wollen. Mit Zuverlässigkeit, Gründlichkeit und – vor allem Sicherheit – nimmt GSS gewerblichen und privaten Kunden den Winterdienst ab und entlasten sie rechtssicher! Dabei gehen wir gegen Eis und Schnee mit unserem großen, modernen Fuhrpark und Equipment vor, das sich auf dem neuesten Stand der Technik befindet. Sie haben die Möglichkeit, zwischen zwei Abrechnungsarten zu wählen: Die Flatrate „Saisonpauschale“ deckt für die ganze Saison sämtliche Streu- und Räumarbeiten inklusive Bereitschaftspauschale ab. Bei der „Einsatz-Pauschale“ legen sie die Einsätze individuell fest, sie werden einzeln mit der Bereitschaftspauschale abgerechnet.

In jedem Fall schließt der GSS-Winterdienst die nötige Haftung mit ein!

Wichtig: Sichern Sie sich bereits im Sommer einen Platz bei unserem GSS-Winterdienst, damit wir Sie sicher in die GSS-Überwachung aufnehmen können. Die Kapazitäten sind begrenzt.
Winterdienst

Tipp: Steuern sparen mit dem Winterdienst

Eigentümer, die einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen, können das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen. Einsatzkosten sowie Nacht- und Wochenendzuschläge erkennt das Finanzamt an, aber auch die Bereitschaftspauschale. Auf Verlangen muss der Steuerzahler Rechnungen vorweisen, aus denen die Arbeitskosten hervorgehen. Auch für die Räumung öffentlicher Gehwege außerhalb des Grundstücks lassen sich die Kosten absetzen, entschied der Bundesfinanzhof. (BFH, Az. VI R 55/12)

GSS – VERLASSEN SIE SICH AUF UNS, AUCH BEI EIS & SCHNEE

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